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Test, Analyse und Untersuchung von Legionellen im Trinkwasser
Wichtige Neuerungen in der novellierten Trinkwasserverordnung vom 14.12.2012
Am 13.12.2012 ist im Bundesgesetzblatt die Zweite
Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
veröffentlicht worden. Diese trat damit ab dem 14.12.2012 in Kraft.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN
- Untersuchungsintervall für Legionellen bei gewerblicher Tätigkeit jetzt alle drei Jahre (Anlage 3, Teil II)
- Erstuntersuchung auf Legionellen bis zum 31.12.2013 (Anlage 3, Teil II)
MELDEPFLICHTEN
- keine Meldepflicht für Großanlagen (§ 13 (5))
- keine Meldepflicht für negative Untersuchungsergebnisse (§ 15 (3))
- Meldepflicht für Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes bleibt bestehen (§ 16 (1))
- Bei Überschreitungen des technischen
Maßnahmewertes besteht die Verpflichtung zur
Gefährdungsanalyse und Durchführung entsprechender
Maßnahmen (§ 16 (7))
- Maßnahmen wegen Überschreitungen des
technischen Maßnahmewertes müssen dem Gesundheitsamt
entsprechend gemeldet werden (§ 16 (7))
- Nichteinhaltung der Meldpflicht über
durchgeführte Maßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
(§ 25, Nr. 11c1)
NEUE DEFINITIONEN
- Definition einer Großanlage zur
Trinkwasseranlage bei den Begriffsbestimmungen in der
Trinkwasserverordnung (§ 3 (12)); nicht nur im DVGW-Arbeitsblatt W
551
- Einhalten der Grenzwerte und Anforderung der
Indikatorparameter bezieht sich auf die Anlage 3 Teil I, nicht auf den
technischen Maßnahmewert aus Anlage 3 Teil II (§ 7 (1))
- Das Wort "Erreichen" in Bezug auf den technischen
Maßnahmewert wird an diversen Stellen gestrichen, so dass nur
noch Überschreitungen relevant sind (§ 9 etc.)
- Die starre Verweisung auf die Liste der Aufbereitungs- und Desinfektionsmittel bleibt erhalten (§ 11 (1))
- Einführung des § 12 für Ausnahmegenehmigungen (Abschitt 3)
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